Satzung der Küsten- und Hochseesegler Gemeinschaft

Oberrhein e.V. Karlsruhe

KHSO e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Die Gemeinschaft trägt den Namen: Küsten- und Hochsee-Seglergemeinschaft Oberrhein e. V. Abkürzung: KHSO.
1.2
Der Sitz der Gemeinschaft ist Karlsruhe.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gemeinschaft

2.1
Ausübung des Segelsports und mit dem Wassersport verwandte Sportarten, wie Rudern, Tauchen etc. Segeln vorzugsweise im Bereich der Küsten aller Länder und der Hochsee, aber auch in heimischen Revieren.
2.2
Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf kein Mitglied oder Außenstehende durch unverhält- nismäßige Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Die Gemeinschaft hat: aktive und Ehrenmitglieder
3.2
Die Ehrenmitglieder werden gemäß Vorschlag vom Vorstand ernannt.
3.3
Alle unter 1 genannten Personen beantragen die Mitglied- schaft schriftlich mittels Vordruck beim Vorstand. Der An- tragsteller muß vom Vorstand benachrichtigt werden.
3.4
Erlöschen der Mitgliedschaft Diese tritt ein: 3.4.1 durch den Tod des Mitgliedes 3.4.2 durch freiwilligen Austritt, dieser ist nur zum Jahresende möglich und muß spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres dem 1 Vorsitzenden durch Einschreibebrief mitgeteilt werden. 3.4.3 durch Ausschluß durch den Vorstand Der Ausschluß erfolgt: bei Verzug der Beitragszahlung trotz Mahnung, bei unehrenhaftem Verhalten bei groben Verstößen gegen die Satzung und bei Schädigung der Interessen der Gemeinschaft. Der Ausschluß ist dem auszuschließenden vom/von der 1. Vorsitzender/n mit Brief mitzuteilen. Berufung beim Vorstand ist zulässig. Dieses ist dem Vorstand innerhalb4 Wochen nach Erhalt (Poststempel) des Briefes schriftlich einzureichen. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 4 Organe der Gemeinschaft

4.1
Die Mitgliederversammlung
4.2
Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1
Die Mitglieder haben das Recht: An Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen, bei der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und bei Beschlussfassungen abzustimmen.  Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder die das 18. Lebensjahr erreicht und den laufenden Beitrag bezahlt haben und die gültige Mitgliederkarte vorweisen können.
5.2
In jedem Jahr ist im 1. Quartal eine ordentliche Mitglieder Versammlung (Jahreshauptversammlung) abzuhalten. Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Einladung durch den 1. Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung.

Zur Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung gehören:
5.2.1 Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
5.2.2 Kassenbericht des/der Schatzmeister/in
5.2.3 Bericht der Rechnungsprüfer
5.2.4 Entlastung des Vorstandes
5.2.5 Neuwahlen des Vorstandes in jedem Kalenderjahr mit gerader Endziffer.
5.2.6 Anträge und deren Beschlussfassung
5.2.7 Festsetzung der Beiträge
5.2.8 Verschiedenes

5.3
Außerordentliche Versammlungen
Diese werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand einreicht Die Versammlung muß innerhalb eines Monats nach Antrags- eingang abgehalten werden. Die Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt. Für die Einladung gilt Ziffer 5.2 Satz 2.
5.4
Beschlußfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit der Ja- und Nein-Stimmen entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
5.5
Anträge sind spätestens 7 Werktage vor der Mitglieder- Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Erst bei der Versammlung gestellte Anträge gelangen zur Ab- stimmung, wenn der Vorstand die Behandlung einstimmig beschließt
5.6
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 6 Der Vorstand

Den Vorstand bilden:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
ein/e Schatzmeister/in
ein/e Schriftführer/in
ein/e Beisitzer/in

6.1
Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vermö- gen entsprechend der Geschäftsordnung. Für Geschäfte die eine finanzielle Verpflichtung von mehr als 1000,00 DM auslösen ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. Die KHSO wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende kann nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
Die Vorstandmitglieder werden bei der Jahreshauptversamm- lung einzeln durch geheime Wahl, oder bei Einverständnis aller Anwesenden gemeinsam durch Handzeichen auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Alle Mitglieder mit gültiger Mitgliedskarte sind stimmbe- rechtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang in geheimer Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.2
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist  von den übrigen Vorstandsmitgliedern ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Dessen Amtsdauer läuft bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
6.3
Bei Bedarf können bis zu 3 weitere Beisitzer bei jeder Mitgliederversammlung für zusätzliche Aufgaben gewählt werden. Ihre Amtsdauer läuft bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen bei Ihrer Wahl mindestens 1 Jahr ordentliches Mitglied sein.
6.4
Kassenprüfer
Das Rechnungswesen wird durch zwei Kassenprüfer geprüft. Der Kassenbericht und das Prüfungsergebnis sind schriftlich niederzulegen und dem Vorstand spätestens 7 Arbeitstage vor der Hauptversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer werden bei den Wahlen anlässlich der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre von den Mitgliedern gewählt.
6.5
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Beschlussfähigkeit des Vorstandes liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.6
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden. Es muß dann Einstimmigkeit vorliegen. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung muß vom Schriftführer ein Protokoll erstellt und vom Vorsitzenden und Schriftführer/in unterschrieben werden.

§ 7 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden

§ 8 Mitgliederbeiträge

8.1
Von Mitgliedern werden nach Maßgabe einer Beitragsordnung Aufnahme- Mitglieds- und Förderbeiträge erhoben.
8.2
Die Beitragsordnung wird vom Vorstandvorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 Auflösung der Gemeinschaft

Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur durch eine Mehrheit von mindestens ¾ der anwendenden und stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Das nach Abschluß der Auflösung verbleibende Vermögen fällt an eine gemeinnützige Körperschaft. Diese ist auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und muß den Zwecken des Vereines möglichst nahekommen.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei einer Auflösung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 10 Schlußbemerkung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung Am 14.04.1999 genehmigt. Sie tritt in Kraft, sobald sie beim Registergericht Karlsruhe in das Vereinsregister unter Nr.904 eingetragen und vom Finanzamt genehmigt ist. Dann tritt die bisher beschlossene Fassung außer Kraft.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei einer Auflösung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.



Unterschriften: __________________
Vorsitzender Günter Schmid
Vorsitzender Uwe Gentner

Datum: 14.04.1999

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